Rechtliche Grundlagen und Universitätsregelungen

Rechtliche Grundlagen und Universitätsregelungen

Allgemeines

Um die besonderen Bedürfnisse und Situationen von berufstätigen Personen und Studierenden mit Familienverantwortung zu berücksichtigen und Ihnen die erste Orientierung zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite eine Übersicht zu rechtlichen Grundlagen und Universitätsregelungen. 

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Die Krankenkassen zahlen für Geburtsvorbereitungskurse (14 Stunden), regelmäßige ärztliche Betreuungen und Vorsorgeuntersuchungen sowie für die im Zusammenhang mit der Geburt anfallenden Kosten. Die Regelungen für den Einsatz der Hebamme, die Abrechnung einer Hausgeburt oder der Einsatz einer Haushaltshilfe sollten vorher mit der Krankenkasse abgeklärt werden.

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben alle Studierenden, alle Arbeitnehmer*innen, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der andere Elternteil – gleichgültig, ob sie in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft leben – erwerbstätig, arbeitslos oder in der Ausbildung ist. Studierende Mütter und Väter haben nach der aktuellen Einschreibeordnung der Universität Koblenz-Landau Anspruch auf Elternzeit und können Urlaubssemester von entsprechender Dauer beantragen.

Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Durch die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sollen die Regelungen verständlicher und übersichtlicher werden. Zudem sieht das Mutterschutzgesetz einige weitere materielle Änderungen vor. Unter anderem werden Schülerinnen und Studentinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.


Kündigungschutz

Eine Kündigung durch Arbeitgeber:innen ist in der Zeit der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung ist, dass den Arbeitgeber:innen die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird Elternzeit genommen, gilt der Kündigungsschutz auch für diese Zeit.

Kindschaftsrecht

Mit der „Novelle des Kindschaftsrechts“ 1998 können nun auch Unverheiratete das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder beantragen. Im Falle einer Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame Sorgerecht zunächst automatisch bestehen. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Jeder Elternteil kann von dem anderen Elternteil „Betreuungsunterhalt“ verlangen, sofern er oder sie sich um das Kind kümmert. Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Kindschaftsrecht" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Krankenversicherung

Viele Krankenversicherungen haben in den letzten Jahren ihr Leistungsangebot für Schwangere und Kinder erheblich erweitert. Angefangen bei verschiedenen Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen über Hebammenrufbereitschaft und Geburt im Geburtshaus, bis zu zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern.

Haushaltshilfe

Bei akuter Erkrankung der haushaltsführenden Person besteht für studierende Eltern unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe, beispielsweise wenn ein Kind unter 12 Jahre alt ist und im Haushalt keine andere Person wohnt, die für das Kind sorgen und den Haushalt weiterführen könnte. Die Haushaltshilfe muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Wenn Verwandte und verschwägerte Personen die Aufgaben übernehmen, werden in der Regel nur Fahrtkosten und gegebenenfalls Verdienstausfälle erstattet. Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Weitere Informationen zur Haushaltshilfe finden sie auf: www.eltern.de .