Elternzeit
Anspruch & Dauer
Anspruch auf Elternzeit haben alle Studierenden, alle Arbeitnehmer*innen, sprich Eltern, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der andere Elternteil – gleichgültig, ob sie in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft leben – erwerbstätig, arbeitslos oder in der Ausbildung ist. Studierende Eltern haben nach der aktuellen Einschreibeordnung der Universität Koblenz Anspruch auf Elternzeit und können Urlaubssemester von entsprechender Dauer beantragen.
Derzeit kann für die Dauer von drei Jahren Elternzeit genommen werden. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine entsprechende Verlängerung der Prüfungsfristen beim Hochschulprüfungsamt gesondert beantragt werden muss.
Elternzeit & Erwerbstätigkeit
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich, wenn Studium und Nebenjob pro Elternteil nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beanspruchen und das Kind von der betroffenen Person weiterhin betreut wird. Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge stehen beiden Elternteilen für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist ohne Zustimmung der Arbeitgeber:innen auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen. Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei den Arbeitgeber*innen anmelden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Wollen die Eltern die Elternzeit erst nach dem 3. Geburtstag in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens dreizehn Wochen vorher bei den Arbeitgeber*innen schriftlich anmelden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vater auch während der laufenden Mutterschutzfrist seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt vor allem bei schwerer Behinderung des Kindes, schwieriger Geburt oder Krankheit der Mutter, die diese daran hindert, das Kind angemessen zu betreuen. Gleiches gilt auch, wenn der Vater sich für ein älteres Kind in Elternzeit befindet, die er nicht unterbrechen muss, wenn für die Mutter erneut eine Mutterschutzfrist beginnt. Weitere Informationen zu dem Thema Elternzeit und Elterngeld finden sie in einer ausführlichen Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Krankenversicherung
Beispiele für Versicherungsschutz
Die folgenden Informationen sind generalisiert und müssen im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse besprochen werden:
Sie sind bei Ihren Eltern mitversichert und zahlen keine eigenen Beiträge. Diese Möglichkeit der Familienversicherung endet in der Regel mit dem 25. Lebensjahr.
Sie sind verheiratet und bei Ihrem Partner/Ihrer Partnerin mitversichert. In dieser Konstellation der Familienversicherung werden ebenfalls keine eigenen Beiträge erhoben.
Wer nicht (mehr) auf eine dieser Regelungen zurückgreifen kann, fällt unter die studentische Pflichtversicherung. Diese „Pflicht“ wird durch besonders niedrige Monatsbeiträge erleichtert. Diese günstigen Konditionen können in der Regel nur bis zum 30. Lebensjahr bzw. 14. Semester beansprucht werden. Die Geburt und anschließende Betreuung eines Kindes ist übrigens eine von mehreren Möglichkeiten, die Pflichtversicherung über die genannten Grenzen hinaus um 3 Semester zu verlängern.
Wer aus der studentischen Pflichtversicherung herausfällt, muss sich zu höheren Beiträgen freiwillig versichern. In allen vier Versicherungsformen sind die Kinder über Mutter oder Vater mitversichert. Ledige Studentinnen können hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung Ansprüche gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes geltend machen.
Ohne Versicherungsschutz
Nicht krankenversicherte Studentinnen haben gegen den Vater ihres nichtehelichen Kindes Anspruch auf Erstattung der Entbindungskosten und weiterer notwendiger Aufwendungen infolge der Schwangerschaft oder Entbindung (§ 1615 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Schwangere hat Anspruch auf kostenlose Beratung durch das Jugendamt.
Weitere Infos und einen Vergleich der Krankenversicherungen finden Sie unter: www.versicherungstalk.de