Elternzeit

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben alle Studierenden, alle Arbeitnehmer*innen, sprich Mütter und Väter, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der andere Elternteil – gleichgültig, ob sie in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft leben – erwerbstätig, arbeitslos oder in der Ausbildung ist. Studierende Mütter und Väter haben nach der aktuellen Einschreibeordnung der Universität Koblenz-Landau Anspruch auf Elternzeit und können Urlaubssemester von entsprechender Dauer beantragen.

Derzeit kann für die Dauer von drei Jahren Elternzeit genommen werden. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine entsprechende Verlängerung der Prüfungsfristen beim Hochschulprüfungsamt gesondert beantragt werden muss.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich, wenn Studium und Nebenjob pro Elternteil nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beanspruchen und das Kind von der betroffenen Person weiterhin betreut wird. Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge stehen beiden Elternteilen für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innen auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen. Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei den Arbeitgeber*innen anmelden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Wollen die Eltern die Elternzeit erst nach dem 3. Geburtstag in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens dreizehn Wochen vorher bei den Arbeitgeber*innen schriftlich anmelden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vater auch während der laufenden Mutterschutzfrist seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt vor allem bei schwerer Behinderung des Kindes, schwieriger Geburt oder Krankheit der Mutter, die diese daran hindert, das Kind angemessen zu betreuen. Gleiches gilt auch, wenn der Vater sich für ein älteres Kind in Elternzeit befindet, die er nicht unterbrechen muss, wenn für die Mutter erneut eine Mutterschutzfrist beginnt.

Weitere Infos:

Eine ausführliche Broschüre zum Thema Elternzeit und Elterngeld finden sie hier.