Für welche Zwecke kann ich Geräte ausleihen?
Für Ihre Ausleihe müssen Sie einen Zweck angeben.
Grundsätzlich gilt: Jegliche Ausleihen im Technikverleih der Universität Koblenz können nur an Universitätsangehörige und ausschließlich für universitäre Zwecke erfolgen.
Maximale Regelleihdauer beträgt 14 Tage. Längere Dauer ergibt sich aus dem Zweck der Ausleihe.
Grundsatz
Insgesamt geht es bei dem Technikverleih um eine solidarische gemeinsame Nutzung der Ressourcen unserer Universität.
Es gelten zwei Regeln, an denen wir uns bei der Genehmigung Ihrer Ausleihe orientieren:
Regel 1: Rechtfertigt der Zweck eine private Anschaffung des Geräts?
Ausleihen wenn: Eine private Anschaffung nur für den Zweck ist nicht gerechtfertigt. Das ist dann der Fall, wenn Geräte für konkrete zeitbegrenzte Bedarfe in der Lehre und Forschung ausgeliehen werden. Darunter fällt sporadische Nutzung oder Nutzung aus einem besonderen Grund.
Beispiele:
- Sie möchten eine Telekonferenz durchführen und benötigen hierzu eine Konferenzkamera.
- Sie möchten eine Unterrichtsbeobachtung aufzeichnen und benötigen hierzu eine Videokamera bzw. einen Audiorecorder.
- Sie wollen im Rahmen einer Übung eine Woche lang eine bestimmte App auf dem iPad benutzen.
- Sie führen im Rahmen Ihrer Masterarbeit eine Studie zur Nutzung von Apps in der Schule und benötigen hierfür einen iPad-Klassensatz.
- u. v. m.
Nicht ausleihen wenn: Eine private Anschaffung für den Zweck ist gerechtfertigt.
Beispiel: Wir können Ihnen kein Gerät für eine langfristige studienbegleitende Nutzung, etwa für Mitschriften bei Lehrveranstaltungen ausleihen. Für reguläre Studienzwecke müssen Sie privat ein Gerät anschaffen.
Ausnahme aus Regel 1: 14-tägige Evaluationsausleihe, z.B. bei Entscheidungsfindung, welches Gerät für einen bestimmten langfristigen Zweck geeignet wäre.
Regel 2: Skaliert der Ausleihfall? Ist damit zu rechnen, dass dieser Zweck zu einer Überlastung der Ausleihe führt?
Ausleihen wenn: Der Zweck ist so geartet, dass zwar eine gute Auslastung und Rotation der Geräte erfolgt, aber keine Knappheit im Bestand oder Überlastung des Servicebüros etc. entsteht.
Beispiel: Sie leihen ein Mikrofon für eine Podcastaufzeichnung für eine Woche aus und geben das Gerät wieder zurück, damit Ihre Kommilitonen ebenfalls einen Podcast aufzeichnen können.
Nicht ausleihen wenn: Der Gerätepark wäre bei der Bedienung des jew. Zwecks zu schnell erschöpft werden. Der Aufwand würde bei der Bedienung des jew. Zwecks die organisatorischen Ressourcen überlasten.
Beispiele:
- Bei Ausleihen von iPads für Dauernutzung als Studien- oder Arbeitsgerät würden wir den Gerätepark schnell erschöpfen und eine gemeinsame Nutzung würde zum Erliegen kommen. Deswegen wird dieser Zweck nicht bedient.
- Eine Ausleihe und Rückgabe von einem Mikrofon jeden zweiten Tag in einem Zentraum von vier Wochen würden wir aufgrund des Verwaltungsaufwandes so nicht genehmigen und Sie bitten, die Ausleihe für die vollen vier Wochen zu beantragen. Eine Ausleihe erzeugt Verwaltungsaufwand und dieser sollte nach Möglichkeit und bei einer ausreichenden Menge der Geräte im Gerätepark reduziert werden.