Benutzungsordnung des Zentrums für Informations- und Medientechnologien (ZIMT) der Universität Koblenz
Vom 8. Februar 2023
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), BS 223-41, wird nach Beschlussfassung durch das kollegiale Präsidium der Universität Koblenz vom 26. Januar 2023 folgende Benutzungsordnung des Zentrums für Informations- und Medientechnologien (ZIMT) erlassen. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Präambel
Diese Benutzungsordnung soll eine störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Informationsverarbeitungs-, Kommunikations- und medientechnischen Infrastruktur und der darauf angebotenen Dienste (IT-Infrastruktur) der Universität gewährleisten.
Die IT-Infrastruktur wird durch die zentrale Betriebseinheit ZIMT betrieben.
Die Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Universität sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern oder Organisationseinheiten der Universität und dem ZIMT.
Die Benutzungsordnung verpflichtet die Nutzerinnen und Nutzer zu ordnungsgemäßem Verhalten und zum effektiven (kostengünstigen, klima- und ressourcenschonenden) Gebrauch der angebotenen Ressourcen und klärt über eventuelle Maßnahmen des Betreibers bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung auf.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungs-, Kommunikations- und medientechnischen Infrastruktur der Universität, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, den Kommunikationssystemen, der Veranstaltungs- und Medientechnik sowie sonstigen Einrichtungen und Anwendungen IT-gestützter Prozesse und Verfahren sowie alle in diesem Kontext angebotenen Dienste und Dienstleistungen, die im Zuständigkeitsbereich des ZIMT liegen.
(2) Einzelheiten zu Nutzungsfragen, sofern sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind, werden von der Leiterin oder dem Leiter des ZIMT in Einvernehmen mit der Universitätsleitung in Betriebsregeln festgelegt und gesondert bekannt gemacht.
§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des ZIMT
(1) Das ZIMT ist eine zentrale Betriebseinheit nach § 14 ff. der Satzung über die Leitung und die innere Struktur wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten der Universität Koblenz
(2) Dem ZIMT obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Deckung des IT-Bedarfs der Universität in Lehre, Forschung, universitärer Verwaltung und Bibliothekswesen im Rahmen einer wirtschaftlichen Nutzung der verfügbaren Anlagen und Geräte
b) Mitwirkung bei der Planung und Beschaffung allen IT-Bedarfs der Universität
c) Information der Nutzerinnen und Nutzer über die jeweiligen Betriebs- und Programmiersysteme
d) Beratung der Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere bei der Konzipierung größerer Programme, Pakete und Systeme
e) Erstellung, Ergänzung sowie Implementierung und Betreuung von System- und Anwendersoftware sowie Campuslizenzen
f) Durchführung von Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten Systementwicklung und IT-Anwendungen
g) Planung, Beschaffung, Auf- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung der Mediensysteme und -einrichtungen, sowie die veranstaltungstechnischen Systeme in den Lehrräumen und die e-Learning-Infrastruktur für Lehrende und Studierende der Universität
h) Beratung und Unterstützung der Mitarbeitenden und Studierenden bei der Nutzung der IT-Infrastruktur sowie Verleih von mobiler Informations-, Medien- und Veranstaltungstechnik
i) Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der IT für Mitglieder und Angehörige der Universität
j) Umsetzung gesetzlicher Rahmenbedingungen (z. B. OZG)
(3) Das ZIMT unterstützt die Universität bei der Durchführung IT- und mediengestützter Prozesse und Verfahren. Im Rahmen von Kooperationen, insbesondere innerhalb der Rechenzentrumsallianz Rheinland-Pfalz (RARP) kann das ZIMT Dienste für andere Hochschulen des Landes anbieten und in Anspruch nehmen. Eine enge Zusammenarbeit der Universität besteht insbesondere mit der Hochschule Koblenz, auf deren Grundlage Dienste gegenseitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die IT-Infrastruktur der Universität ist in das von der RARP bzw. dem Zentrum für Datenverarbeitung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz betriebene Wissenschaftsnetz RLP (WiN-RP) integriert.
§ 3 Nutzungsberechtigung
Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sind zur Nutzung der Dienste des ZIMT berechtigt:
1. Mitglieder und Angehörige sowie andere Personen, die insbesondere aus Kooperationen der Universität die gleichen Rechte haben.
2. Organisationseinheiten der Universität wie die Zentrale Verwaltung, die Fachbereiche, die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, einschließlich des Studierendenwerks und der Hochschulgruppen im Sinne der Satzung der Studierendenschaft sowie andere inner- und außeruniversitäre Einrichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Universität.
3. Weitere Personen können auf Antrag vom ZIMT durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis befristet zugelassen werden. Bei der Entscheidung über die Zulassung sind die insbesondere auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhenden Vorgaben und Verpflichtungen, die für die Universität gelten, angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Zulassung zur Nutzung
(1) Die Nutzung der IT-Infrastruktur wird Online beantragt. Die Zulassung erfolgt durch Vergabe einer Zugangskennung (Uni-Kennung). Uni-Kennungen, die vor Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung auf Antrag an das Gemeinsame Hochschulrechenzentrum (GHRKo) an Nutzungsberechtigte der Universität Koblenz-Landau oder der Universität Koblenz vergebenen wurden, bleiben bestehen.
(2) Der Online-Antrag umfasst auch:
a) die Anerkennung dieser Benutzungsordnung und die Datenschutzerklärung als Grundlage des Nutzungsverhältnisses.
b) die Zustimmung, dass die Systemadministratoren des ZIMT gemäß § 7 Abs. 4 die Sicherheit der System-/Nutzendenpasswörter und der Nutzendendaten durch regelmäßige Maßnahmen überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. temporäre Deaktivierung der Berechtigung bei leicht zu erratenden Passwörtern, durchführen dürfen, um die Systeme und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.
(3) Der Zulassung geht eine Prüfung der Berechtigung gemäß § 3 voraus. Die Berechtigung wird bei der Online-Zulassung für die verschiedenen Statusgruppen wie folgt geprüft:
a) Für Eingeschriebene erfolgt eine in § 22 Abs. 5 der Einschreibungsordnung geregelte Datenübermittlung an das ZIMT, aus der die gültige Immatrikulation hervorgeht.
b) Für Beschäftigte wird der Personalstatus automatisiert durch Abgleich mit dem Personalverzeichnis überprüft. Noch nicht im Personalverzeichnis geführte Beschäftigte werden vorläufig zugelassen.
c) Weitere Mitglieder und Angehörige gemäß § 3 erbringen vor der Zulassung einen schriftlichen Nachweis oder weisen ihre Universitätszugehörigkeit in anderer geeigneter Weise nach.
d) Für weitere Personen gemäß § 3 Nr. 3 wird der Berechtigungsgrund vor der Zulassung von der jeweils verantwortlichen Person (z. B. Betreuerin oder Betreuer, Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Veranstalterin oder Veranstalter) bestätigt.
(4) Bei der Vergabe der Zugangskennung werden personenbezogene Daten erhoben und im zentralen Identitätsmanagementsystem verarbeitet. Über die Einzelheiten werden die Nutzerinnen und Nutzer in der Datenschutzerklärung informiert. Darüber hinaus werden bei der Nutzung einzelner IT-Systeme und -Dienste ggf. weitere Daten verarbeitet, die in der Dokumentation und der Datenschutzerklärung des jeweiligen Dienstes beschrieben werden.
(5) Die Nichterteilung einer Zugangskennung für Nutzungsberechtigte gemäß § 3 ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Diese Gründe sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann den Beirat für das ZIMT (§ 16 der Satzung über die Leitung und die innere Struktur wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten) oder, wenn kein Beirat für das ZIMT gebildet ist, das kollegiale Präsidium um Vermittlung anrufen. Unter Berücksichtigung des Vermittlungsergebnisses ergeht eine abschließende Entscheidung.
(6) Die Zulassung erfolgt in den Fällen des § 3 Nr. 1 oder 2 bis zum Ende der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft bzw. bis zur Aufhebung der Organisationseinheit oder Beendigung der inner- oder außeruniversitären Zusammenarbeit. Die Zulassung erfolgt für weitere Personen gemäß § 3 Nr. 3 in der Regel befristet, maximal bis zu einem Semester und kann auf Antrag verlängert werden. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Sie kann mit nutzungsbezogenen Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
(7) Die Zugangskennung ermöglicht die Nutzung der IT-Infrastruktur der Universität. Das Angebot und die Nutzung können für einzelne Statusgruppen auch anderweitig geregelt sein.
(8) Für die Nutzung der Teile der IT-Infrastruktur, für die keine Zugangskennung erforderlich ist (insbesondere im Medienbereich), kann ein Nachweis der Nutzungsberechtigung verlangt werden. Bei Studierenden kann die Berechtigung durch Vorlage des Studierendenausweises nachgewiesen werden. Personen ohne diese Ausweise können entsprechende Dokumente in Verbindung mit einem Lichtbildausweis vorlegen, aus denen die Berechtigung hervorgeht. Gegebenenfalls ist für die Nutzung eine ausreichende Kenntnis in der Bedienung nachzuweisen. Etwaige Ausleihfristen sind zu beachten.
(9) Für die IT-Infrastruktur erfolgt die Zulassung zur Nutzung ausschließlich zu Zwecken in Studium und Lehre, Forschung sowie Transfer, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Universität. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des ZIMT sowie die Belange der anderen Nutzerinnen und Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Zulassung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erfolgt, bleiben die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften unberührt.
(10) Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen der Nutzerin und dem Nutzer und der Universität, dessen Inhalt insbesondere durch diese Benutzungsordnung geregelt ist.
(11) Der Zugriff auf einzelne Dienste ist nach Ende der Nutzungsberechtigung in der Regel noch 6 Monate möglich, um bspw. persönliche Daten zu sichern. Eine sofortige Löschung der Zugangskennung ist auf Antrag in Textform jederzeit möglich.
§ 5 Gebühren und Entgelte
(1) Die Erhebung eventueller Gebühren oder Entgelte richtet sich nach jeweils gültigen landesrechtlichen Vorschriften und ggf. weiteren Regelungen der Universität.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des ZIMT kann in Abstimmung mit der Universitätsleitung im Rahmen der Regelungen aus Abs. 1 für einzelne Dienste Entgelte festlegen.
§ 6 Rechte und Pflichten des ZIMT
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZIMT sind zur Wahrung des Fernmelde- und Datengeheimnisses verpflichtet. Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten erfolgen ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelungen.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das ZIMT die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Nutzerin oder ein Nutzer Dienste des ZIMT rechtswidrig nutzt, kann das ZIMT die weitere Nutzung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens einschränken oder verhindern.
(4) Das ZIMT ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist:
a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs
b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration
c) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzenden
d) zu Abrechnungszwecken
e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen, sowie zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
Die Auswertungen dürfen nicht als Grundlage für eine allgemeine Leistungsbewertung der Beschäftigten verwertet werden. Die Rechte der Personalvertretung und die mit dieser abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Unter den Voraussetzungen von Abs. 3 oder 4 ist das ZIMT auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die von Nutzerinnen und Nutzern bearbeiteten Dateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(6) Unter den Voraussetzungen von Abs. 3 oder 4 können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbesondere E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verkehrs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und von sonstigen Telekommunikationsdiensten, die das ZIMT zur Nutzung bereithält oder zu denen das ZIMT den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich und spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
(7) In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
(1) Die Nutzungsberechtigten haben insbesondere folgende Rechte:
die IT-Infrastruktur des ZIMT im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in Anspruch zu nehmen,
auf Beratung und Unterstützung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZIMT, um die Dienste und die Infrastruktur optimal nutzen zu können,
sich mit Anregungen und Beschwerden an den Support des ZIMT, die Leiterin oder den Leiter des ZIMT und danach auch an den Beirat für das ZIMT oder, wenn kein Beirat für das ZIMT gebildet ist, an das kollegiale Präsidium zu wenden
(2) Die Nutzerinnen und Nutzer des ZIMT sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der personellen, maschinellen und finanziellen Kapazitäten des ZIMT verpflichtet. Sie sind deshalb insbesondere verpflichtet:
alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Einrichtungen des ZIMT stört
alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen des ZIMT sorgfältig und schonend zu behandeln
ausschließlich mit den Kennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde
dafür Sorge zu tragen, die Kennungen und Passwörter vor dem Zugriff Dritter zu schützen
Kennungen Dritter nicht zu nutzen
keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzerinnen und Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern
bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom ZIMT zur Verfügung gestellt werden, zu beachten
vom ZIMT bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch diese zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen
in den Räumen des ZIMT den Weisungen des Personals Folge zu leisten und das Hausrecht zu beachten
die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen
Störungen, Beschädigungen und Fehler an IT- oder Medien-Einrichtungen und ZIMT-Datenträgern nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den ZIMT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu melden
ohne ausdrückliche Einwilligung des ZIMT keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des ZIMT vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Dateien der Nutzerinnen und Nutzer und des Netzwerks nicht zu verändern
der Leitung des ZIMT auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren
§ 8 Einschränkung oder Ausschluss von der Nutzung
(1) Bei schuldhaften Verstößen gegen die Benutzungsordnung, bei Missbrauch der Ressourcen (z. B. bei strafbaren Handlungen) oder wenn der Universität durch sonstiges rechtswidriges Nutzendenverhalten Nachteile entstehen, kann die Zulassung eingeschränkt oder widerrufen werden.
(2) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leiterin oder der Leiter des ZIMT entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint. Entscheidungen über vorübergehende Nutzungseinschränkungen einzelner Beschäftigten erfolgen im Einvernehmen mit der oder dem jeweiligen Vorgesetzten.
(3) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer Nutzerin oder eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft das kollegiale Präsidium auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des ZIMT. Nutzungseinschränkungen, die das Studium beeinträchtigen, finden nicht statt. Im Übrigen bleibt § 69 HochSchG unberührt. Wenn ein Beirat für das ZIMT gebildet ist, soll dieser vorher angehört werden. Ansprüche des ZIMT aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
§ 9 Haftung der Universität
(1) Die Universität übernimmt keine Garantie dafür, dass die IT-Infrastruktur fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3) Eine Haftung des Landes und seiner Bediensteten sowie der Universität für Schäden irgendwelcher Art, die den Nutzerinnen und Nutzern durch Mängel oder Fehler der IT-Infrastruktur sowie der von anderer Seite zur Verfügung gestellten Software entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Davon ausgenommen ist die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit von Personen, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet.
§ 10 Haftung der Nutzerinnen und Nutzer
(1) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen und Zugangsberechtigung oder dadurch entstehen, dass die Nutzerin oder der Nutzer schuldhaft ihren oder seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie oder er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer oder seiner Zugangskennung an Dritte.
(3) Für Verlust oder Beschädigung entliehener oder in Räumen der Universität genutzter Geräte und Medien hat die Nutzerin oder der Nutzer Schadenersatz zu leisten, insbesondere durch Zahlung der zur Wiederbeschaffung oder Reproduktion benötigten Kosten.
(4) Die Nutzerin oder der Nutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens der Nutzerin oder des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Universität wird der Nutzerin oder dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte auf Grund dieser Ansprüche gegen die Universität gerichtlich vorgehen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Beschäftigte unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln entsprechend.
§ 11 Sonstige Regelungen
(1) Für bestimmte Systeme oder Dienste können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
(2) Für Beschäftigte können aufgrund von Dienstvereinbarungen und dienst-/tarifrechtlichen Vorschriften zum Teil ergänzende oder abweichende Nutzungsregeln gelten.
(3) Sollten Teile dieser Nutzungsordnung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht.
(4) Gerichtsstand für alle aus dem Nutzungsverhältnis erwachsenden rechtlichen Ansprüche ist Koblenz.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität in Kraft.
Koblenz, den 8. Februar 2023
Der Präsident der Universität Koblenz
Prof. Dr. Stefan Wehner