Brandschutz
Gemäß § 10 ArbSchG (und weiteren Normen) sind Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen.
Entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten sind Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei ist der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen (vgl. § 10 ArbSchG).
Brandschutzordnung
Brandschutzordnung nach DIN 14096:2014
Flucht- und Rettungspläne
Campus Metternich
Brandlast Lithium-Batterie
Handys, Fahrräder, Tablets, Notebooks, etc.