Anweisungen und Unterweisungen


Gemäß § 4 Abs. 7 ArbSchG (und weiteren Normen) sind den Beschäftigten Anweisungen zu erteilen.

"Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind" (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).

"Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind" (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).

Weisungen können in unterschiedlichen Formen (z.B. mündlich oder schriftlich) erfolgen. Ein Beispiel für eine schriftliche Form der Weisung ist die Betriebsanweisung (BA).

Vorlagen für BA's werden von Ref. 52 zur Verfügung gestellt:

Für die Erstellung erforderliche Norm-Sicherheitszeichen finden Sie hier:


Gemäß § 12 ArbSchG i.V.m. § 4 DGUV Vorschrift 1 (und weiteren Normen) sind Beschäftigten (z.B. Mitarbeiter:innen) und Versicherten (z.B. Studierende) zu unterweisen.

- Unterweisungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind während der Arbeits-/Dienstzeiten ausreichend, angemessen und in verständlicher Form/Sprache durchzuführen.
- Unterweisungsinhalte sind insbesondere die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Des Weiteren die für den Arbeitsbereich oder für die Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks.
- Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten/Versicherten ausgerichtet sind.
- Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten/Versicherten erfolgen.
- Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein.
- Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich (Jugendliche alle 6 Monate) erfolgen.
- Die Unterweisung muss dokumentiert werden.