Bei erfolgreich abgelegter Aufstiegsfortbildung (z.B. Meister*in, Techniker*in, Fachwirt*in) dürfen Sie grundsätzlich jedes Fach an Universitäten und (Fach-)Hochschulen studieren. Sie können das Studienfach unabhängig von Ausbildung und Weiterqualifikation auswählen. Dies gilt für alle Bundesländer (Stand April 2015).
Die Abschlussnote Ihrer Prüfung ist dabei nicht relevant, es reicht das Bestehen. Sie müssen nach der abgeschlossenen Aufstiegsfortbildung auch keine weitere Berufserfahrung sammeln, sondern können direkt in ein Studium Ihrer Wahl starten.
Daneben werden Weiterqualifikationen, die mit einer vergleichbaren Prüfung abschließen, als meisteräquivalent betrachtet und gewährleisten daher auch den uneingeschränkten Hochschulzugang.
Als vergleichbare Prüfung wird anerkannt
ein Fortbildungsabschluss im Handwerk, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
eine vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes,
ein Abschluss einer Fachschule,
ein Abschluss auf der Grundlage landesrechtlicher Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe,
ein sonstiger Fortbildungsabschluss, der nach einem Lehrgang mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden abgelegt werden kann und als Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert.
Nicht in allen Berufen wird die Aufstiegsfortbildung mit dem Titel „Meister*in“ abgeschlossen. Unter diesem Link finden Sie die gemäß Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen als meisteräquivalent anerkannten beruflichen Fortbildungsabschlüsse.