Allgemeines
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn für das Kind nicht wenigstens der übliche Regelunterhalt von dem anderen Elternteil gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden. Alleinerziehende, auch studierende Alleinerziehende, können demnach – falls der unterhaltspflichtige Elternteil keinen ausreichenden oder nur unregelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen kann oder will – beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss schriftlich beantragen.
Anspechpartner
Jugendamt Stadt Koblenz
Rathauspassage 2
56068 Koblenz
Tel.: 0261/129-0
E-Mail: jugendamt@stadt.koblenz.de
Anspruch & Bewilligung
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder,
- die im Haushalt eines allein erziehenden Elternteils leben,
- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- die von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des jeweils maßgeblichen Regelbetrages erhalten,
- die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Zu beachten ist, dass der Unterhaltsvorschuss höchstens einen Monat rückwirkend nach Antragstellung (wenn z. B. die Antragstellung im Juli erfolgt, kann eine rückwirkende Bewilligung ab dem 1. Juni erfolgen) und für maximal 72 Monate gewährt wird. Die Bewilligung der Leistungen erfolgt unter Anrechnung des hälftigen Erstkindergeldes und, soweit der unterhaltspflichtige Elternteil oder der Stiefelternteil bereits verstorben ist, der gezahlten Waisenbezüge.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- der den Antrag stellende Elternteil verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt,
- die Eltern zusammenleben, auch wenn sie nicht verheiratet sind,
- sich der antragstellende Elternteil weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu geben oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil Unterhaltszahlungen in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung erbracht hat (angerechnet werden die Zahlungen in dem Monat, in dem sie erfolgt sind).
Leistung
Ab 1. Januar 2023 belaufen sich die Unterhaltsvorschussbeträge für Kinder von 0 bis 5 Jahren auf 187 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren auf 252 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren auf 338 Euro im Monat. Die Auszahlung nach Bewilligung erfolgt monatlich im Voraus. Der Antrag auf Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss schriftlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde gestellt werden.
Wenn Sie also Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Koblenz haben, so ist der Antrag beim Jugendamt Stadt Koblenz zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend