Kindergeld & Kinderzuschlag

Kindergeld & Kinderzuschlag

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld haben alle Erziehungsberechtigten für ihre Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, darüber hinaus nur unter bestimmten Bedingungen, z. B. Schulbesuch, Ausbildung, Studium, Arbeitslosigkeit oder Behinderung des Kindes, wodurch es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Seit dem 1. Januar 2023 beziehen Eltern steuerfrei für jedes Kind 250 Euro pro Monat.

Für die Studierenden selbst kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden, selbst wenn sie vor dem Studium berufstätig waren und ihre Eltern kein Kindergeld mehr bezogen haben. Der Antrag auf Kindergeld muss aber von den Eltern der Studierenden gestellt werden. Kindergeld gilt nicht als eigenes Einkommen der studierenden Eltern im Sinne des BAföG, aber es wird auf die Sozialhilfe als Einkommen angerechnet. Steht ein Elternteil des Kindes in einem Arbeitsverhältnis, so kann das Kindergeld zusammen mit dem Gehalt von Arbeitgeber*innen ausgezahlt werden; diese können aber auch von der Auszahlungspflicht befreit werden. In diesem Fall und wenn Eltern keine Arbeitnehmer*innen oder nicht steuerpflichtig sind, erhalten sie das Kindergeld von der Familienkasse der Agentur für Arbeit ihres ersten Wohnsitzes. Anträge auf Kindergeld sind schriftlich zu stellen.

Weitere Informationen

Jugendamt Stadt Koblenz
Rathauspassage 2
56068 Koblenz
Tel.: 0261/129-2339, -2306, -2302


Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Ab dem 1.1.2023 wird er für minderjährige Kinder gezahlt, die in Familien leben, deren Familieneinkommen nicht ausreichend ist. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro und wird für maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Antragsberechtigt sind Alleinerziehende oder Eltern, die mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer Kinder zu decken. Das Mindesteinkommen setzt 600 Euro alleine bzw. 900 Euro als Paar voraus und sollte die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Eltern mit Kindern, die nur ALG II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen oder Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten. Erfahren Sie hier, ob und wie viel Kinderzuschlag Ihnen nach dem geltenden Recht zustehen