Elterngeld & Mutterschaftsgeld

Elterngeld & Mutterschaftsgeld

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine ideale finanzielle Unterstützung für Studierende mit Kind. Für Berufstätige beträgt es 67 % des ehemaligen Einkommens vor der Geburt des Kindes (bis zu 1.800 Euro); für Studierende und Erwerbslose jedoch mindestens 300 Euro monatlich. Das Elterngeld wird bei Sozialleistungen wie BAföG und Wohngeld zusätzlich gezahlt und nicht angerechnet. Zu Sozialleistungen wie Kinderzuschlag/ALG II/Sozialhilfe wird es vollständig als Einkommen angerechnet. Allerdings wird Eltern, die letztere Sozialleistungen beziehen, ein Elterngeldfreibetrag gewährt. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beläuft sich jedoch auf maximal 300 Euro.

Der Gesamtzeitraum für die Zahlungen beträgt für einen Elternteil 12 Monate. Wird die Erziehungszeit unter den Eltern aufgeteilt, kann insgesamt 14 Monate gezahlt werden. 

Seit dem 01.01.2015 ist das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft getreten, das von Eltern in Anspruch genommen werden kann, deren Kinder nach dem 01.07.2015 geboren wurden. Seit dem können Eltern entscheiden, ob sie das Basiselterngeld, das Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beidem beantragen möchten.                                         

Elterngeld muss bei den entsprechenden Elterngeldstellen in den Ämtern für Versorgung und Soziales beantragt werden, dessen Adressen auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden sind. Hier finden Sie eine ausführliche Broschüre zum Thema Elterngeld und Elternzeit








Mutterschaftsgeld


Während der Mutterschutzfrist erhalten abhängig beschäftigte Frauen i.d.R. die sog. Mutterschaftsleistungen in Form von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Außerdem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.

  • Das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft zulässig gekündigt.

  • Es wird ein Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfrist aufgenommen.

  • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme. Bitte stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse, sobald Sie diese Bescheinigung haben, indem Sie das Formular verwenden, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.



Ansprechpartner:innen

Stadtverwaltung Koblenz

Elterngeld aus Erwerbseinkommen

Buchstabenkreis A – L:

Frau Ursula Prinz
Telefon: 0261-129-2318
Telefax: 0261-129-2300
E-Mail: ursula.prinz@stadt.koblenz.de
Zimmer-Nr. 506

Buchstabenkreis M - Z:

Frau Monika Kampfmann
Telefon: 0261-129-2316
Telefax: 0261-129-2300
E-Mail: monika.kampfmann@stadt.koblenz.de
Zimmer-Nr. 504

Mindestelterngeld

Frau Helga Andernach
Telefon: 0261-129-2317
Telefax: 0261-129-2300
E-Mail: helga.andernach@stadt.koblenz.de
Zimmer-Nr. 505

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr; Donnerstag nachmittags vorübergehend geschlossen; Mittwochs und Freitags ganztägig geschlossen.





Viele Fragen Rund um Mutterschaftsleistungen werden hier beantwortet.