§ 60a UrhG erlaubt verschiedene Nutzungen von Werken im Rahmen der Lehre: vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Vervielfältigen heißt zunächst einmal „kopieren“. Gemeint sind sowohl die analoge als auch die digitale Kopie. Wird also z. B. eine Grafik aus dem Internet in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt, liegt eine Vervielfältigungshandlung vor.
Verbreiten bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder eine „Kopie“ davon anderen überlassen werden. Klassischerweise ist dies dann der Fall, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk, z. B. ein Buch oder ein Skript, an Dritte weitergegeben wird.
„Öffentliches Zugänglichmachen“ liegt – allgemein gesprochen – vor, wenn Werke online, d. h. im Internet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.