Vergabe von Aufträgen

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass von Auftragnehmer:innen neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für Auftraggeber:innen gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform. Dies gilt nicht für innerbetriebliche Beschaffungsmaßnahmen.

Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen haben Unternehmer:innen sicherzustellen, dass diese den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Solche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Produktsicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung. In den Vertrag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen. Es empfiehlt sich, insbesondere bei der Beschaffung größerer Geräte, Maschinen oder anderer Arbeitsmittel sowie in Zweifelsfällen, vor Auftragserteilung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.

Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen haben die den Auftrag erteilenden Unternehmer:innen den Fremdunternehmer:innen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Unternehmer:innen haben ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

Als Aufsichtführende/r darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrung für den jeweiligen Aufgabenbereich hat. Hierzu gehören z.B.

- Kenntnisse und Erfahrungen über die technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten,
- Kenntnisse und Erfahrungen über den Umgang mit den verwendeten Gefahr- oder Biostoffen,
- Kenntnisse über die betriebsinterne Organisation.

Der Aufsichtführende muss auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen sowie einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben. Die Überwachung durch den Aufsichtführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.