Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Gemäß §§ 5/6 ArbSchG i.V.m. § 4 DGUV Vorschrift 1 (und weiteren Normen) sind "Beurteilungen der Arbeitsbedingungen" (kurz Gefährdungsbeurteilungen oder GB) durchzuführen.

"Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist die auf das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ausgerichtete systematische Ermittlung und Beurteilung aller möglichen Gefährdungen der Beschäftigten einschließlich der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (ASR V3).

Durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit

Eine Vorlage mit unterschiedlichen Gefährdungskatalogen wird von Ref. 52 zur Verfügung gestellt.

Vorlage mit Gefährdungskatalogen: Büro- und Bildschirmarbeit, Mutterschutz, organisatorischer Brandschutz, Laborsicherheit, Alternierende Telearbeit