Was passiert wenn ein entliehener Gegenstand kaputtgeht?

Für die Ausleihe gilt die ZIMT-Benutzungsordnung.

Im § 10 Haftung der Nutzerinnen und Nutzer ist vermerkt:

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen und Zugangsberechtigung oder dadurch entstehen, dass die Nutzerin oder der Nutzer schuldhaft ihren oder seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie oder er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer oder seiner Zugangskennung an Dritte.

(3) Für Verlust oder Beschädigung entliehener oder in Räumen der Universität genutzter Geräte und Medien hat die Nutzerin oder der Nutzer Schadenersatz zu leisten, insbesondere durch Zahlung der zur Wiederbeschaffung oder Reproduktion benötigten Kosten.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Beschäftigte unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln entsprechend.