An der Universität Koblenz gültige Regelungen finden Sie im Hygienekonzept in der jeweils gültigen Fassung. Das aktuelle Konzept finden Sie hier.
Ergänzende / abweichende Regelungen für Beschäftigte
Abweichend von den Regeln des Hygienekonzeptes wurde durch die Hochschulleitung am 30.11.2022 Folgendes veröffentlicht:
In Rheinland-Pfalz ist am 26. November 2022 die „Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen (Schutzmaßnahmenverordnung)“ in Kraft getreten. Sie tritt anstelle der bis zum 25. November 2022 geltenden „Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion (Absonderungsverordnung)“, die damit außer Kraft getreten ist. Die Schutzmaßnahmenverordnung enthält die nunmehr neuen Regelungen in Bezug auf positiv getestete Personen. Nach diesen Neuregelungen wird zum 26. November 2022 die bisher bestehende Absonderungspflicht für positiv getestete Personen weitgehend aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht treten nunmehr für infizierte Personen absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer Maske (OP-Maske oder FFP2) außerhalb der eigenen Wohnung. Im Sinne der Kontaktreduzierung bleiben wir dennoch abweichend vom bestehenden Hygienekonzept für alle Standorte beim bisherigen Verfahren:
- Positiv getestete Personen* dürfen auch weiterhin die Einrichtungen der Universität nicht aufsuchen. Bei einem Krankheitsverlauf ohne Symptome kann wie bisher im "Corona-Homeoffice" gearbeitet werden.
- Bei einem symptomatischen Krankheitsverlauf gelten die allgemeinen Regeln für die Krankschreibung (formal korrekt: “Arbeitsunfähigkeit”). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes müssen Sie also nach drei Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit vorlegen. Ein positiver Test ersetzt die AU-Bescheinigung nicht.
- Sobald Sie wieder gesund und mindestens zwei Tage symptomfrei sind, können Sie nach einem negativen Test (u.a. Selbsttest) an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Sie brauchen dazu kein offizielles Testergebnis aus einem Testzentrum. Wie bisher stimmen Sie Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz bitte immer mit Ihren Vorgesetzten ab, verbunden mit einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung.
* Als eine positiv getestete Person gilt eine Person, deren PCR-Test, in einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist. Nach den Neuregelungen ab dem 26. November 2022 genügt somit auch ein positiver Selbsttest für die Einstufung als positiv getestete Person, ohne dass es eines weiteren Tests (PoC-Antigentest oder PCR-Test) in einer Testeinrichtung bedarf.
Ergänzende/abweichende Regelungen für Studierende
Für Studierende besteht eine Absonderungspflicht nach Vorgabe der aktuellen Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen (Schutzmaßnahmenverordnung).
Nach dieser müssen positiv getestet Personen* nicht mehr in die Absonderung, sondern stattdessen außerhalb der eigenen Wohnung durchgehend eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards tragen. Dabei ist die Verpflichtung zum „durchgehenden Tragen“ der Maske im strengen Sinne gemeint: Die Maske darf außerhalb der eigenen Wohnung auch nicht kurzzeitig abgesetzt werden (beispielsweise auch nicht zum Trinken oder Essen). Positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen, müssen sich – wie bisher – in Absonderung begeben und dürfen die Universität nicht betreten.
* Als eine positiv getestete Person gilt eine Person, deren PCR-Test, in einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest oder Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist.
Hinweise "Maskenpflicht"
Frage: Gibt es am Campus in Koblenz eine Maskenpflicht?
Antwort: Ja, in allen Gebäuden und in sämtlichen Veranstaltungen gilt die Maskenpflicht.
Frage: Welche Art von Maske muss ich tragen?
Antwort: Im Rahmen der Maskenpflicht ist ein Mund-Nasen-Schutz (= OP-Maske) oder eine Maske mit vergleichbarem oder höherem Standard (KN95/N95, FFP2 oder höher) zu tragen.
Frage: Muss ich als Mitarbeiter*in an meinem Arbeitsplatz eine Maske tragen?
Antwort: Nein, sobald Sie Ihren festen Arbeitsplatz erreicht haben, dürfen Sie Ihre Maske abnehmen.
Frage: Kann die Maskenpflicht in Veranstaltungen aufgehoben werden?
Antwort: Ja, die Veranstaltungsleitung kann in einer Veranstaltung die Maskenpflicht aufheben. Die Maskenpflicht kann für die gesamte Dauer der Veranstaltung und für alle Teilnehmenden aufgehoben oder temporär und nur für einzelne Personen ausgesetzt werden. Für positiv getestete Personen besteht weiterhin Maskenpflicht.
Frage: Was muss ich als Leiter*in einer Veranstaltung beachten?
Antwort: Als Veranstaltungsleitung haben Sie die Möglichkeit, die Maskenpflicht vollständig oder eingeschränkt nach eigenem Ermessen aufzuheben, jedoch nicht für positiv getestete Personen. Achtung: Das Aufheben der Maskenpflicht muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.